Wissenswertes über:
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof darf der Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung grundsätzlich den Anteil der Wohnfläche zugrunde legen, wenn eine Wohnung im Gebäude nicht mit einem Wasserzähler ausgerüstet ist.
Bei Immobilien fallen die Betriebskosten beim Eigentümer an und sind von Ihm zu tragen. Auch wenn die Immobilie vermietet worden ist, sind die Betriebskosten vom Eigentümer zu tragen. Allerdings wird meist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter dem Vermieter die Nebenkosten zu erstatten hat.
Bei der Betriebskostenabrechnung gibt es die Möglichkeit entweder Abschlagszahlung mit späterer Abrechnung zu vereinbaren oder eine angemessene Pauschale vorzusehen, mit der die Betriebskosten insgesamt abgegolten sind.
Steigen die Betriebskosten nachweislich oder liegt der Verbrauch regelmäßig über der veranschlagten Menge, kann die monatliche Vorauszahlung erhöht werden. Umgekehrt hat der Mieter Anspruch auf eine Verringerung der Vorauszahlung, wenn die Betriebskosten sinken sollten oder wenn er regelmäßig eine Rückerstattung erhält.
Zu den Betriebskosten zählen Warmwasserkosten und Heizkosten. Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten zählen nicht zu den Betriebskosten. Auf unserer Homepage können Sie kostengünstig und zuverlässig Ihre Betriebskosten berechnen.
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